Gesetzliche Krankenversicherung 2010 – Wichtige Vorteile für Selbständige!
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 13.02.2008 in seiner Entscheidung mit dem Az.: 2 BvL 1/06 die Unvereinbarkeit der Einkommensteuergesetze bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz bemängelt. Durch das Bürgerentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber den Verfassungsrichterauftrag zum Abzug des Krankenkassenbeitrages in der Steuererklärung fristgerecht umgesetzt. Das bringt auch finanzielle Vorteile für alle Selbständigen.
Die Beiträge für die Grundversorgung in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben seit 01.01.2010 in der Steuererklärung voll absetzbar. Dies gilt für privat und gesetzlich Krankenversicherte gleichermaßen. Es spielt darüber hinaus keine Rolle, in welcher Krankenkasse Sie versichert sind.
Absetzbar ist die Basis-Krankenversicherung
Ihre Krankenkassenbeiträge können Sie als Sonderausgaben bis zur Höhe der Grundversorgung voll als Sonderausgaben in Ansatz bringen. Gemeint ist damit die Basis-Krankenversicherung. Deshalb gehören Versicherungsbeiträge für eine Behandlung durch den Chefarzt oder für ein Einzelzimmer im Krankenhaus nicht dazu.
Basistarif der Krankenversicherung vs. Basis-Krankenversicherung
Auf den ersten Blick mögen diese Begriffe Verwirrung stiften. Sie sind jedoch streng zu differenzieren. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sind bei jedem Versicherungsunternehmen gleich. Grundsätzlich muss er von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden. Dagegen ist die „Basisabsicherung“ (Basis-Krankenversicherung) kein spezieller Tarif, sondern die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung (mit Ausnahme des Krankengeldes). Die Beiträge können steuerlich als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Die Versicherungstarife sind daher für den Steuerzahler aufzuteilen und weisen den steuerlich abzugsfähigen Anteil aus.
Aufpassen
Aufwendungen für die Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen gehören seit 01.01.2010 grundsätzlich nichtmehr zu den abziehbaren Sonderausgaben. Die Aufwendungen und Zahlungen für diese Leistungen sind nur noch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Steuerzahler relativ geringe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Grundversorgung aufwendet.
Beachten Sie die Höchstbetragsregelung
Der Höchstbetrag für Angestellte, Rentner, Beamte, Pensionäre und mitversicherte (nicht berufstätige) Partner beträgt 1.900 €. Der Höchstbetrag für Selbstständige und nicht berufstätige, privatversicherte Partner oder Partner von Beamten ohne eigenen Beihilfeanspruch beträgt jetzt 2.800 €.
Praxistipp
Als Selbständiger können Sie jedoch die "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" wie Beiträge zu Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherungen insoweit absetzen, bis die Grenze von 2.800 Euro im Jahr ausgeschöpft ist.
Sind die gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher als die vorstehenden Höchstbeträge, dann sind diese Beträge in tatsächlicher Höhe - auch über die Höchstbeträge hinaus - in der Steuererklärung absetzbar. In diesem Fall bleiben aber alle anderen "sonstige Vorsorgeaufwendungen" steuerlich unberücksichtigt.
Private Krankenversicherung muss aufschlüsseln
Jeder Privatversicherte wird von seiner Krankenkasse in Zukunft über die Aufschlüsselung der zu zahlenden Beiträge für die Grundversorgung und die weiteren Versicherungsprämien umfassend informiert.
Finanzamt muss Günstigerprüfung anstellen
Das Bürgerentlastungsgesetz sieht für den Zeitraum 2010 bis 2019 eine so genannte Günstigerprüfung vor. Das bedeutet, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die bisherige oder die neue Rechtslage seit 01.01.2010 für den Steuerpflichtigen finanziell günstiger ist. Die Günstigerprüfung bezieht auch das bis Ende 2004 geltende Recht ein. Wer eine Steuererklärung einreicht, erhält somit den "alten" Sonderausgabenabzug aus der Zeit vor 2005, wenn dieser für ihn vorteilhaft ist.
Aufpassen
Beitragsrückerstattungen mindern im Kalenderjahr der Erstattung die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, weil sie den Steuerpflichtigen letztlich finanziell nicht belastet haben.
Überprüfen Sie Ihre Selbstbehalte
Haben Sie mit ihrer Krankenkasse einen sog. Selbstbehalt vereinbart, sollten Sie diesen überdenken. Denn nur tatsächlich geleistete Beiträge für eine Basiskrankenversicherung werden als Sonderausgaben berücksichtigt. Fallen in diesem Fall entsprechende Krankheitskosten an, für die kein Anspruch auf eine Versicherungserstattung besteht, können diese Aufwendungen höchstens als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen sind aber sehr eng gesteckt!
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