Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften bei der Erbschaftsteuer verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat in einem gerade veröffentlichten Beschluss die Ungleichbehandlung eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Laut Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 1997 (ErbStG a.F.) wurden eingetragene Lebenspartner nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten. Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2008 wurden die Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert, dass der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden muss. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Geklagt hatte der Alleinerbe seines im August 2001 verstorbenen Lebenspartners und eine Erbin ihrer im Februar 2002 verstorbenen Lebenspartnerin. Auf ihre Verfassungsbeschwerden entschied das BverfG, dass die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12. 2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a.F. betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. 12.2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. 12.2008 beseitigt (BverfG, Beschlüsse vom 21.07.2010; Az.: 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07).
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