GmbH-Geschäftsführer muss bei Schwarzlohnzahlungen der GmbH persönlich haften
Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Schwarzlohnzahlungen
Viele Geschäftsführer einer GmbH glauben, dass ihnen bei Pflichtverletzungen (bspw. Nichtabführung von Lohnsteuer oder Sozialabgaben) nichts passieren kann – die GmbH ist ja als juristische Person finanziell verantwortlich. Das ist ein gefährlicher Trugschluss – der GmbH-Geschäftsführer darf (und wird) vom Finanzamt hier nämlich vorrangig mit seinem privaten Vermögen in die Haftung genommen.
Dieses Vorgehen der Finanzverwaltung wurde vom Finanzgericht (FG Köln) jetzt ausdrücklich bestätigt. Zahlt ein Geschäftsführer Schwarzlohn an die Mitarbeiter der von ihm geführten GmbH aus, um durch die damit verbundene Nichtabführung und -anmeldung der auf die ausgezahlten Löhne an sich entfallenden Steuern und Sozialabgaben dem Steuergläubiger die entsprechenden Lohnsteuerbeträge dauerhaft zu entziehen, ist der Tatbestand der vorsätzlichen Steuerhinterziehung erfüllt.
Der Fall
Die Klägerin war bis Ende 2009 bei der B-GmbH eine von zwei Gesellschaftern und zugleich alleinige und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin. Unter der Leitung der Staatsanwaltschaft ermittelte das beklagte Finanzamt gemeinsam mit dem Hauptzollamt gegen die GmbH u. a. wegen des Verdachts der Lohnsteuerverkürzung. Als Ergebnis der gemeinsamen Ermittlungen stellten die Behörden fest, dass die B-GmbH in den Jahren 2005 und 2006 auf ihren Baustellen eine unbekannte Anzahl von Personen beschäftigte, ohne die sozialversicherungsrechtlichen oder steuerlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.
Im November 2009 erließ das Finanzamt gegenüber der GmbH einen Haftungsbescheid, in dem es sie als Arbeitgeberin in Haftung nahm. Während des Verfahrens der GmbH vor dem Finanzgericht (FG) wegen Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides reduzierte die Behörde die Haftungsschuld auf rund 104.000 €. Später nahm das Finanzamt die Klägerin gemäß §§ 34, 69 und 71 AO wegen eines Betrages in Höhe von ca. 72.000 € in Haftung. In dieser Summe waren rückständige Abgaben der GmbH an Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer 2005 und 2006 erfasst, die alle aus dem Haftungsbescheid gegen die GmbH herrührten, sowie Säumniszuschläge. Bis auf die - deutlich niedrigere - Lohnsteuer 2005 waren die Beträge an Hauptschulden identisch mit denen laut dem oben genannten geänderten Haftungsbescheid gegenüber der GmbH.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sich das Finanzamt bei der Haftung der Höhe nach nicht auf den Haftungsbescheid gegenüber der GmbH berufen könne, da dieser kein Nachforderungsbescheid sei. Sie beantragte, den Haftungsbescheid aufzuheben.
Das Urteil
Ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Klägerin für die Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge zur Lohnsteuer und die Lohnkirchensteuern für 2005 und 2006 haftet, für die die GmbH ihrerseits in Haftung genommen wurde. Nach §§ 69 S. 1 AO, 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz hafte der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner ihm durch § 34 Abs. 1 AO auferlegten steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt würden.
Gemäß §§ 71, 370 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AO könne der Geschäftsführer auch als Steuerhinterzieher in Haftung genommen werden, wenn er durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben in abzugebenden Steueranmeldungen oder -erklärungen für die von ihm vertretene GmbH nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlange, indem er auf diese Weise die nicht ordnungsgemäß angemeldeten bzw. erklärten Steuern zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Liquidität oder zur Verbesserung des Betriebsergebnisses der Gesellschaft dem Finanzamt vorenthalte. Dabei liege eine solche vorsätzliche haftungsbegründende Steuerhinterziehung stets dann vor, wenn der Geschäftsführer - wie im Streitfall - sogenannte Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH ausgezahlt habe, um durch die damit verbundene Nichtabführung und -anmeldung der auf die ausgezahlten Löhne an sich entfallenden Lohnsteuer etc. dem Steuergläubiger die entsprechenden Lohnsteuerbeträge dauerhaft zu entziehen. (FG Köln, Urteil vom 24.10.2012, 15 K 66/12).
- Kommentieren
- 10047 Aufrufe