Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt: Steuerbetrug schadet allen
Steuerbetrug schadet allen: Steuerhinterziehung kostet jeden Bürger 1.250 €
Die Frage, wie viel Geld Steuerbetrüger in Deutschland jedes Jahr am Fiskus vorbeischleusen, kann niemand genau beantworten. Die exakte Bezifferung des Ausmaßes der Steuerhinterziehung ist schlichtweg nicht möglich.
Selbst mit Schätzungen halten sich sowohl das Bundesfinanzministerium als auch renommierte inländische Finanzinstitute zurück. Nicht so die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung): Die internationale Organisation schätzt den durch Steuerhinterziehung verursachten volkswirtschaftlichen Schaden in Deutschland auf über 100 Milliarden € im Jahr. Basierend auf dieser Schätzung kommt die Initiative Echte Soziale Marktwirtschaft (IESM) in einer aktuellen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass jeder Bürger aufgrund des durch Steuerhinterziehung verursachten volkswirtschaftlichen Schadens 1.250 € zu viel Steuern zahlt. Dieser exorbitant hohe Steuerausfall hat zur Folge, dass dem Staat das Geld für notwendige Investitionen in Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäusern und Straßen fehlt.
Wichtiger Hinweis
Die Initiative Echte Soziale Marktwirtschaft (IESM) ist ein überparteiliches Bündnis aus Privatpersonen, Politik- und Wirtschaftsexperten. Sie wirbt für die ursprünglichen und unverfälschten Grundsätze der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland und gibt Anstöße für eine gerechte und moderne marktwirtschaftliche Politik. Die IESM wird von Privatpersonen finanziert, die mit ihrem Einsatz zu einer besseren Gesellschaft beitragen und Denkanstöße geben wollen.
Steuerbetrüger bleiben zumeist unentdeckt
Laut IESM gehen Steuerfahnder davon aus, dass deutsche Steuerbetrüger rund 485 Milliarden € Schwarzgeld auf Auslandskonten gebunkert haben. Die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung bei der Steuerhinterziehung liege bei unter zehn Prozent. Steuerfahndung und –prüfung seien seit Jahren überlastet. Die Finanzbehörden benötigten mindestens 6.000 Steuerfahnder, Betriebsprüfer und Mitarbeiter im Innendienst.
Steuerhinterziehung ist „Betrug an der Allgemeinheit“
Vor dem Hintergrund, dass kein anderes Land seinen Steuerbetrügern so viele Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung bietet wie Deutschland, plädiert die IESM für wirksame Steuerreformen, mehr Steuerfahnder und eine zentrale Steuerverwaltung. „Deutliche Steuersenkungen für die Mittelschicht wären längst möglich, wenn es nicht ein solches Ausmaß an Steuerhinterziehung gebe“, sagte eine IESM-Sprecherin. Würden alle Steuerpflichtigen ehrlich ihre Steuern zahlen, so könnten auch alle Steuerpflichtigen von dann möglichen Steuersenkungen profitieren. Steuerhinterziehung sei somit Betrug an der Allgemeinheit.
Durch Selbstanzeige können sich reuige Steuersünder reinwaschen
Steuerhinterziehung ist eine Steuerstraftat, die gemäß § 370 Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Auch wer nur versucht Steuern zu hinterziehen, macht sich strafbar (siehe „Das sagt die AO“). Der Gesetzgeber räumt Steuerbetrügern in § 371 AO die Möglichkeit ein, durch steuerliche Selbstanzeige einer Strafe zu entgehen (siehe „Das sagt die AO“). Danach kommt der Steuerbetrüger trotz vollendeter Steuerhinterziehung straffrei davon, wenn er sich selbst anzeigt, bevor die Finanzbehörde die Ermittlungen beginnt, unabhängig davon, ob die Ermittlung mit dem expliziten Ziel der Steuerstraftataufdeckung gestartet wurde. Weitere Voraussetzung für die Straffreiheit ist jedoch, dass die hinterzogene Steuer innerhalb einer von der Finanzbehörde zu setzenden Frist nachentrichtet wird.
Hier finden Sie eine Musterformulierung für eine steuerliche Selbstanzeige.
Das sagt die AO
§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
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