Gericht bestätigt Kopftuchverbot im Fitnessstudio
Kopftuchverbot im Fitnessstudio ist zulässig
Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio für Frauen nebst Rollen- und Massagestudio. In ihren Geschäfts- und Benutzungsbedingungen weist sie darauf hin, dass das Tragen von Kopfbedeckungen und Schmuck im Fitnessstudio wegen Verletzungsgefahr nicht gestattet ist. Die Klägerin schloss im April 2010 einen Nutzungsvertrag mit der Beklagten. In der Folge kam es zum Streit, weil die Klägerin aus religiösen Gründen im Fitnessstudio ein Kopftuch tragen wollte. Nachdem die Betreiberin die Klägerin erfolglos aufgefordert hatte, das Kopftuch abzulegen, kündigte sie den Nutzungsvertrag. Die Klägerin fühlte sich durch die Kündigung diskriminiert und klagte auf Schadenersatz wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie verlangte u. a. ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 €.
Das Gericht wies die Klage ab. Eine zum Schadenersatz verpflichtende Diskriminierung sei nicht festzustellen, weil die Aufforderung der Beklagten, das Kopftuch im Fitnessstudio abzunehmen, keinen religiösen Hintergrund gehabt habe, sondern der Verhinderung einer konkreten Gefahr für die Klägerin als Teilnehmerin des Fitnessstudios gedient habe (LG Bremen, Urteil vom 21.06.2013, Az. 4 S 89/12).
- Kommentieren
- 5004 Aufrufe