Verpasster Anschlussflug: EuGH spricht Passagieren Ausgleichzahlung zu
EuGH stärkt Verbraucherrechte: Verspätung infolge verpasstem Anschlussflug wird entschädigt
Passagiere haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie aufgrund eines verpassten Anschlussfluges mit drei Stunden oder mehr Verspätung am Zielort ankommen.
Mit diesem Urteil präzisiert der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestehendes EU-Verbraucherrecht und die eigene Rechtsprechung. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte eine Passagierin gegen die Fluggesellschaft Air France auf Entschädigung geklagt. Sie war von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción in Paraguay geflogen. Weil sich der Abflug in Bremen um fast zweieinhalb Stunden verzögerte, verpasste sie sowohl den Anschluss in Paris als auch in Brasilien und kam schließlich mit elf Stunden Verspätung am Zielort an. Die Fluggesellschaft hatte die Zahlung einer Entschädigung mit der Begründung verweigert, dass es auf die Verspätung beim Abflug und nicht bei der Ankunft am Zielflughafen ankomme.
Der EuGH war anderer Meinung und stellte nun klar, dass bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nur die Verspätung am Zielort maßgeblich ist. Ein Reisender, dessen Flüge eine Verspätung von drei Stunden oder mehr haben, habe ebenso einen Ausgleichsanspruch wie ein Fluggast, dessen ursprünglicher Flug annulliert wurde und dem die Fluggesellschaft keine anderweitige Beförderung anbieten könne. Beide Reisenden erlitten in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten. Da diese bei verspäteten Flüge bei der Ankunft am Endziel einträten, müsse anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Zielort des letzten Flugs beurteilt werden, ob eine Verspätung vorliege (EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Rs.: C-11/11).
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