Zweiwöchige Rügepflicht in AGB für Verbraucher bei Mangel ist unwirksam
Offensichtlicher Mangel muss vom Verbraucher laut Klausel in AGB innerhalb von 2 Wochen gemeldet werden
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht bei einem offensichtlichen Mangel postuliert, ist laut Oberlandesgericht (OLG) Hamm unzulässig. Die Parteien sind Versandhändler und vertreiben Spielgeräte über Online-Shops im Internet. Die Antragsgegnerin verwandte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz eine Klausel, wonach der Verbraucher dem Anbieter einen offensichtlichen Mangel spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Übergabe des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen hatte. Für die Verwendung dieser Klausel wurde sie von der Antragstellerin im Wege der Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist Wettbewerbsverstoß
Nach der Auffassung des OLG zu Recht. Die Verwendung dieser Klausel verstoße gegen § 475 Abs. 2 BGB. Zwar sei eine Klausel im Rahmen der AGB-Inhaltskontrolle nur dann unwirksam, wenn der Verwender dem Vertragspartner wegen nicht offensichtlichem Mangel eine Ausschlussfrist setze. Das bedeute aber nicht, dass auch beim Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln zulässig sei, weil eine solche Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweiche und die Mängelrechte damit zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt würden. Durch die Klausel entstehe beim Verbraucher unzulässigerweise der Eindruck, dass er seine Gewährleistungsansprüche verliere, wenn er die Rügefrist versäume. Da die Verwendung unwirksamer AGB zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, hat der Senat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen (OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012; Az.: I-4 U 48/12).
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