Vertrag mit Fitnessstudio: Kein Sonderkündigungsrecht bei bestehender Vorerkrankung
Verbraucher will fristlose Kündigung wegen Krankheit
Ist bei Abschluss eines Fitnessvertrages dem Verbraucher bereits bekannt, dass er eventuell auf Grund einer bei ihm bestehenden Erkrankung die Angebote des Fitnessstudios nicht wird nützen können, hat er laut Amtsgericht (AG) München kein Sonderkündigungsrecht. Anfang April 2010 schloss ein Verbrauche mit einem Fitnessstudio einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Kurz nach Trainingsbeginn wollte er diesen schon wieder kündigen. Er gab an, an einer chronischen Erkrankung der Gelenke zu leiden und trotz seiner Hoffnungen doch nicht trainieren zu können. Das Fitnessstudio nahm die fristlose Kündigung nicht an, verwies auf die Laufzeit und verlangte schließlich 1029 € vom Kunden. Schließlich habe dieser bereits bei Abschluss des Vertrages von seiner Erkrankung gewusst. Dieser weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob der Betreiber des Studios Klage vor dem Amtsgericht.
Bestehende Vorerkrankung war bei Vertragsschluss schon bekannt
Der zuständige Richter gab ihm Recht: Der Kunde habe kein außerordentliches Kündigungsrecht gehabt. Voraussetzung dafür wäre, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könne. Dies sei nach Abschluss eines Sportstudiovertrages zwar grundsätzlich der Fall, wenn der Kunde krankheitsbedingt die Einrichtungen des Studios nicht mehr benützen könne. Anders liege es aber – da ausdrücklich auch die Interessen des Kündigungsgegners zu berücksichtigen seien – wenn die Umstände, die Anlass zur Kündigung bieten, bereits bei Vertragsschluss bekannt waren. In diesem Fall sei dem trainingsunfähig erkrankten Kunden die Vertragsfortsetzung zuzumuten. Dies habe hier vorgelegen. Dem Beklagten sei seine chronische Gelenkserkrankung bekannt gewesen. Dass ein Sonderkündigungsrecht vereinbart worden wäre, habe er nicht beweisen können. Er schulde daher die Beiträge bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages (AG München, Urteil vom 13.10.11; Az.: 213 C 22567/11).
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