Wegeunfall und Alkohol – Gesetzliche Unfallversicherung muss Beweis für Alkoholisierung antreten
Wegeunfall ist laut Berufsgenossenschaft durch Alkohol verursacht
Wer einen Arbeitsunfall erleidet, wird aus der Gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt. Zur Anerkennung eines Wegeunfalls, bei dem über eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache zu entscheiden war, hat das Bayerische Landessozialgericht einen instruktiven Fall veröffentlicht. Der Kläger war auf dem Heimweg von der Arbeit mit seinem Wagen von der Straße abgekommen und verunfallt. Über fünf Stunden später suchte er ein Krankenhaus auf. Dort stellte man einen Bruch der Halswirbelsäule fest – aber auch eine BAK von 1,5 Promille. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Unfall sei wesentlich durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht. Der Zusammenhang mit einer versicherten Arbeit trete dahinter zurück. Das Sozialgericht hatte diese Entscheidung bestätigt.
Berufsgenossenschaft kann keinen Beweis für Alkohol liefern
In der Berufung entschied das LSG anders. Die Angabe des Klägers, er habe nach dem Unfall Schnaps getrunken (Nachtrunk), schließe eine Rückrechnung der BAK von 1,5 Promille auf den Unfallzeitpunkt aus. Wieviel Alkohol der Kläger vor und nach dem Unfall getrunken hatte, sei trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht mehr aufzuklären. Ein medizinisches Sachverständigengutachten habe verneint, dass ein jahrelanger überhöhter Alkoholkonsum die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Unfallzeitpunkt beweise. Allein bewiesen sei deshalb der Unfall auf dem versicherten Nachhauseweg. Für den Einwand, der Unfall sei entscheidend auf die Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen, sei die Berufsgenossenschaft im Ergebnis beweislos geblieben. Ein Arbeitsunfall sei deshalb anzuerkennen (Bayerisches LSG, Urteil vom 17.04.2012; Az.: L 3 U 543/10 ZVW).
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