EuGH: Ausländische Saisonarbeitnehmer und entsandte Arbeitnehmer bekommen jetzt Kindergeld
Zwei Saisonarbeitnehmer aus Polen klagen auf Kindergeld
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass ausländische Arbeitnehmer, die nur für eine Saison oder als entsandte Arbeitnehmer in Deutschland tätig sind, einen Anspruch auf Kindergeld besitzen. Im Ausgangsfall ging es um zwei polnische Staatsangehörige, die in Polen wohnen und dort sozialversichert sind. Herr H., Vater zweier Kinder, arbeitete vier Monte als Saisonarbeitnehmer bei einem Gartenbauunternehmen in Deutschland. Herr W., der eine Tochter hat, arbeitete 10 Monate als entsandter Arbeitnehmer ebenfalls in Deutschland. Nach deutschem Recht hat eine Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Kindergeld, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Kindergeld wird jedoch nicht für ein Kind gezahlt, für das in einem anderen Mitgliedstaat eine vergleichbare Leistung bezogen werden kann. Nachdem die beiden Arbeitnehmer beantragt hatten, als in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden, stellte jeder einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld. Beide Anträge wurden mit der Begründung abgelehnt, dass nach der EU-Verordnung 1408/71 das polnische und nicht das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) legte den Fall dem EuGH vor.
EuGH bestätigt Anspruch auf Kindergeld für ausländische Saisonarbeitnehmer und entsandte Arbeitnehmer
Der EuGH entschied, dass das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, entsandten Arbeitnehmern oder Saisonarbeitnehmern, für die er dem Grundsatz nach nicht zuständig ist, Familienleistungen zu gewähren. Wurde von dieser Befugnis jedoch Gebrauch gemacht, verletze eine nationale Regelung, die diese Leistungen ausschließt, wenn in einem anderen Staat eine vergleichbare Leistung zu zahlen wäre, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann eine Antikumulierungsregel des nationalen Rechts – soweit sie offenbar nicht zu einer Kürzung des Betrags der Leistung für Kinder wegen einer vergleichbaren Leistung in einem anderen Staat, sondern zu deren Ausschluss führt – einen erheblichen Nachteil darstellen, der faktisch eine weitaus größere Zahl Wanderarbeitnehmer als sesshafter Arbeitnehmer beeinträchtigt (EuGH, Urteile vom 12.06.2012; Az.: C 611/10 und C 612/10).
- Kommentieren
- 6263 Aufrufe