Neues Vermögensanlagengesetz – Mehr Rechte für Verbraucher am Grauen Kapitalmarkt
Geschlossene Fonds werden künftig stärker reglementiert
Seit 01.06.2012 gilt das Vermögensanlagengesetz, das die Rechte von Verbrauchern gegenüber Anbietern von Graumarktprodukte erheblich stärken soll. Bei Graumarktprodukten handelt es sich um bislang kaum beaufsichtigte Vermögensanlagen wie Beteiligungen in geschlossenen Fonds (Immobilienfonds oder Schiffsfonds), oftmals in Rechtsform einer Kommanditgesellschaft.
Neue Haftung und Verjährung bezüglich der Angaben im Verkaufsprospekt sollen Verbraucher schützen
Anleger können von den Anbietern nunmehr einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Vollständigkeit, Kohärenz und Widerspruchsfreiheit geprüften Verkaufsprospekt verlangen. Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben enthalten, die für eine Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlage erforderlich sind. Ebenso müssen die Anbieter von „Graumarktprodukten" künftig ein Kurzinformationsblatt (sog. „Beipackzettel") erstellen, das auf bis zu drei DIN-A4-Seiten kompakt Chancen und Risiken einer Vermögensanlage erläutert. Eine vergleichbare Regelung gibt es bei den schon regulierten offenen Investmentfonds. Unabhängig von ihrer Größe sind Emittenten von Vermögensanlagen zukünftig auch verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen und prüfen zu lassen. Ferner wird durch das Gesetz die Verjährungsfrist bei der Prospekthaftung verlängert. Künftig gilt hier eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Außerdem werden die Voraussetzungen für eine Haftung für fehlerhafte oder fehlende Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen erleichtert.
- Kommentieren
- 4012 Aufrufe