Jobcenter muss Umzugskosten von Hartz IV-Empfänger aus dem Ausland nach Deutschland nicht zahlen
Jobcenter soll Umzugskosten vom Ausland nach Deutschland für Hartz IV-Empfänger übernehmen
Ein Hartz IV-Empfänger (Arbeitslosengeld II) hat bei einem Umzug aus dem Ausland nach Deutschland laut Sozialgericht (SG) Mainz keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Umzugskosten. Im Ausgangsfall hatte die Antragstellerin – eine Brasilianerin – schon längere Zeit in Deutschland gelebt, bevor sie Ende 2011 auf die Insel Madeira zog, um dort eine Existenz aufzubauen. Aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen reiste sie Anfang 2012 wieder nach Deutschland ein. Sie beantragte Arbeitslosengeld II, welches ihr auch bewilligt wurde. Sie begehrte zudem finanzielle Unterstützung für die Kosten der Überführung ihres auf Madeira verbliebenen Hab und Gutes, insbesondere von Unterlagen. Zuletzt begehrte sie die Übernahme dieser Kosten als Darlehen. Das Jobcenter lehnte dies ab, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe.
Empfänger von Arbeitslosengeld II sollen nicht aus dem Ausland in deutsches Sozialsystem einwandern
Diese Ansicht bestätigte das Sozialgericht. Die für Umzugskosten von Empfängern von Arbeitslosengeld II vorgesehene Vorschrift sei nicht für Umzüge aus dem Ausland nach Deutschland anwendbar, da die Einwanderung in das deutsche Sozialsystem nicht bezuschusst werden solle. Ein Darlehen könne ebenfalls nicht gewährt werden, da sonst die erwähnte Vorschrift zu den Umzugskosten umgangen werde. Zudem habe die Antragstellerin nicht dargetan, dass die auf Madeira verbliebenen Gegenstände und Unterlagen für Sie unentbehrlich seien. Die Ausweispapiere stünden der Antragstellerin noch zur Verfügung, sonstige Unterlagen könnten ersetzt werden (SG Mainz, Beschluss vom 11.05.2012; Az.: S 10 AS 412/12 ER).
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