Hausrecht ist keine Diskriminierung – Hotel darf Hausverbot ohne Begründung erteilen
Hausverbot durch Hotel ohne Begründung ist keine Diskriminierung
Ein Hotel darf laut Bundesgerichtshof (BGH) sein Hausrecht in Form eines Hausverbots grundsätzlich frei ausüben. Der Gast kann sich hier nicht auf verbotene Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen. Im Ausgangsfall buchte die Ehefrau des ehemaligen NPD-Vorsitzenden Voigt für Anfang Dezember 2009 bei einem Touristikunternehmen einen gemeinsamen Aufenthalt in einem von der Beklagten betriebenen Hotel. Nachdem das Touristikunternehmen die Buchung zunächst bestätigt hatte, teilte es am 19.11.2009 den späteren Klägern mit, dass ein Aufenthalt in dem Hotel der Beklagten nicht möglich sei. Auf Nachfrage bei der Beklagten erteilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 23.11.2009 ein Hausverbot. Dieses begründete sie damit, dass die politische Überzeugung des Klägers nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. Der Kläger sieht sich dadurch diskriminiert. Mit dem beantragten Widerruf des Hausverbots möchte er die Beseitigung dieser Diskriminierung erreichen. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.
Bestätigte Hotel-Reservierung ist dagegen bindend
Der BGH hat der Klage insoweit stattgegeben, als die Erteilung des Hausverbots den Zeitraum des gebuchten Aufenthalts betraf. Im Übrigen hat er die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Das Hausrecht beruht auf dem Grundeigentum und sei Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie. Folge dessen ist, dass der Hausrechtsinhaber in der Regel frei darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt. Der Umstand, dass das Hausverbot auf die politische Überzeugung des Klägers gestützt habe, führe nicht zu einer für die Entscheidung wesentlichen Einschränkung. Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die im Zivilrecht den Schutz vor Diskriminierungen regeln, ergeben sich unter diesem Gesichtspunkt keine Beschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts. Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst davon abgesehen, das Diskriminierungsverbot auf Benachteiligungen wegen politischer Überzeugungen zu erstrecken. Anders beurteilt der BGH den Zeitraum Anfang Dezember 2009. Hier hat nicht nur die Ehefrau, sondern auch der Kläger selbst mit der Bestätigung der Buchung nach den Regeln des Vertrages zugunsten Dritter einen Anspruch erworben hatte, ihm den gebuchten Aufenthalt zu gestatten. Eine solche zivilrechtliche Bindung führt dazu, dass die Erteilung eines den Vertrag vereitelnden Hausverbots der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe bedarf. Auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts sind ausreichende Sachgründe für die Erteilung des Hausverbots nicht anzunehmen (BGH, Urteil vom 09.03.2012; Az.: V ZR 115/11).
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