BGH hält Werbeschreiben mit individualisiertem Kreditkartenangebot für zulässig
Der BGH hat sich jetzt gestern mit einer Werbeaktion der Deutschen Postbank AG beschäftigen müssen. Diese hatte 2008 an viele Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben versandt, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein. Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen) hat darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens und einer unzumutbaren Belästigung gesehen. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen.
Auch der BGH wies die Revision der Verbraucherschützer ab. Eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden liege nicht vor. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt. Der Kunde werde durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht unzumutbar belästigt. Wegen der auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarten werden sich Kunden zwar häufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung - etwa durch Zerschneiden - zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führt aber noch nicht zu einer, den Adressaten unzumutbaren, Belästigung. Ob die Werbemaßnahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet, ist durch eine Abwägung der geschützten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Nach der danach gebotenen Abwägung überwiegen die Interessen des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der Kreditkarte eine gegenüber üblichen Werbebriefen etwas größere Mühe bereitet (BGH, Urteil vom 03.03.2011; Az.: I ZR 167/09).
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