Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ist ohne Ankündigung erlaubt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern über eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, die ohne vorherige Ankündigung vorgenommen wurden, entschieden. Im Ausgangsfall hatte der Vermieter mit Schreiben vom 29.09.2008 die Grundmiete einer Frau von 340 € um 120 € wegen des Einbaus eines Fahrstuhls erhöht. Er hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst mit Schreiben vom 09.09.2007 angekündigt. Auf den Widerspruch der Mieterin zog der Vermieter seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück, ließ aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Die Mieterin zahlte die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht. Der Vermieter klagte auf Zahlung des Erhöhungsbetrags für die Monate Juni bis August 2009. Das Amtsgericht wies die Klage ab, in der Berufung gab das Landgericht ihr statt.
Die Revision der Mieterin blieb erfolglos. Der BGH urteilte, dass eine Mieterhöhung, die gemäß § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung nach § 554 Abs. 3 BGB vorausgegangen war. Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umzulegen (BGH, Urteil vom 02.03.2011; Az.: VIII ZR 164/10).
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