Anlieger in NRW haben keinen einklagbaren Anspruch auf gestreute Straßen
Streupflicht von Kommunen in NRW
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat gestern mit Beschluss in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass Straßenbenutzer keinen Anspruch darauf haben, auf welche Weise die nordrhein-westfälischen Gemeinden ihrer Pflicht zur Straßenreinigung einschließlich Winterwartung nachkommt.
Die Antragsteller hatten hier von einer Kommune begehrt, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen. Das Gericht verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz NRW zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dieser objektiven Pflicht stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern, die die Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet hätte, vermochte die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen (VG Aachen, Beschluss vom 05.01.2011; Az.: 6 L 539/10).
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