Internetcafe muss für illegale Downloads der Kunden haften
Das Landgericht (LG) Hamburg hat festgestellt, dass der Betreiber eines Internetcafes für Rechtsverletzungen durch illegale Downloads im Wege des Filesharing seiner Kunden haften muss, wenn er nicht zumutbare Schutzmaßnahmen vorgenommen hat. Im Ausgangsfall war der Internetcafe-Betreiber von einem Musikverlag auf Unterlassung verklagt worden, weil über einen seiner Computer ein Film, an dem der Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß, in einer sogenannten Peer-to-Peer (P2P)-Tauschbörse zum Upload bereitgestellt wurde. Der Musikverlag mahnte den Betreiber ab. Dieser reagierte zunächst nicht und machte später geltend, dass der Film nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Kunden hochgeladen worden sei.
Das Landgericht gab der Unterlassungsklage des Musikverlags statt. Beim Upload eines Films handle es sich hier um eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung. Selbst wenn ein Kunde die Rechtsverletzung begangen habe, müsse der Betreiber haften. Dieser habe es grundsätzlich unterlassen, erforderliche und zumutbare Schutzmaßnahmen vorzunehmen – er hätte die für das Filesharing erforderlichen Ports technisch sperren können. Ein Unterlassungsanspruch des Musikverlages sei daher gerechtfertigt (LG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2010; Az.: 310 O 433/10).
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