Schneeballsystem – Kapitalanleger bekommen Scheingewinne nicht ersetzt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass ein Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Falle der Insolvenz eines Anbieters keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen hat, die das Unternehmen zuvor in Kontoauszügen ausgewiesen hatte.
Der Kläger hatte sich 1999 mit einem Anlagebetrag von knapp 38.500 DM an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage beteiligt. Gegenstand waren Termingeschäfte. Spätestens seit 1998 legte Phoenix jedoch nur noch einen geringen Teil der vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Auf diese Weise erhielt auch der Kläger in der Folgezeit Auszahlungen über insgesamt 19.304,88 €. Ihm wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt, wobei der ihm zuletzt zugegangene Auszug im Februar 2005 einen Kontostand von 7.571,76 € aufwies, obwohl tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet worden waren. Im März 2005 untersagte die Bafin der GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte den Entschädigungsfall fest. Im Juli 2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Klage verlangt der Anleger eine Entschädigungsleistung in Höhe des Kontoauszugs abzüglich 10 % Selbstbeteiligung. Die Vorinstanzen lehnten dies ab.
Auch der BGH gab der Revision nur zu geringem Teil statt. Die Klage sei nur in Höhe der Differenz zwischen der Nettoanlagesumme und den Auszahlungen sowie nach Abzug des Selbstbehalts von 10% begründet. Die von der Phoenix Kapitaldienst GmbH erstellten Kontoauszüge und Saldenbestätigungen stellen keine abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse dar, die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs sein könnten. Darüber hinaus hat der Senat aber auch einen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Scheingewinne aus grundsätzlichen Erwägungen verneint (BGH, Urteil vom 23.11. 2010; Az.: XI ZR 26/10).
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