Nach Deutschland eingereister Franzose hat laut Europäischem Fürsorgeabkommen Anspruch auf Hartz IV
Das Bundessozialgericht (BSG) hat gestern entschieden, dass ein französische Kläger Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) selbst dann hat, wenn sich sein Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Denn in Deutschland lebende arbeitslose Ausländer sind nicht vom Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 berufen können. In diesem Fall ist die in SGB II enthaltene Ausschlussregelung nicht anwendbar. Nach Art 1 des EFA, das neben den meisten EU-Mitgliedern, der Türkei und Zypern auch die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich unterzeichnet haben, ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um unmittelbar geltendes Bundesrecht. Seiner Anwendbarkeit steht weder vorrangig anzuwendendes anderes Bundesrecht, noch Gemeinschaftsrecht entgegen. Die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgebots nach Art 1 EFA liegen auch insoweit vor, als es sich bei der beanspruchten Regelleistung nach § 20 SGB II um Fürsorge im Sinne des EFA handelt. Hierzu zählt nicht nur die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, sondern auch die begehrte Leistung nach dem SGB II (BSG, Urteil vom 19.10. 2010; Az.: B 14 AS 23/10 R).
- Kommentieren
- 3268 Aufrufe