BGH bestätigt Kündigung von Patronatserklärungen
Der BGH hat jetzt eine generelle Kündbarkeit sogenannter Patronatserklärungen bestätigt. Die Beklagte, eine GmbH, hatte sich im Ausgangsfall gegenüber ihrer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Enkelgesellschaft, einer KG, in einer Patronatserklärung verpflichtet, im Falle der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit fällige Verbindlichkeiten in dem Umfang zu erfüllen, als dies zur Beseitigung der Insolvenzreife der KG erforderlich ist. Nach einigen Monaten kündigte die Beklagte diese Erklärung und die parallel laufende cash-pool-Abrede, die KG stellte sodann Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger (Insolvenzverwalter der KG), hat die GmbH wegen der aus seiner Sicht unzulässigen Kündigung der Patronatserklärung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte wendet ein, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass die Patronatserklärung nur für denjenigen Zeitraum abgegeben worden sei, den die Beklagte zur Überprüfung der Sanierungsfähigkeit der KG benötigen würde. Keinesfalls habe eine "Überlebensgarantie" über den Zeitpunkt der Feststellung der Sanierungsunfähigkeit bzw. Sanierungsfähigkeit hinaus abgegeben werden sollen. Das Landgericht hat der Klage des Insolvenzverwalters überwiegend stattgegeben, die Berufung der GmbH blieb im Wesentlichen erfolglos.
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Es muss dort aufgeklärt werden, ob die von der Beklagten behauptete Abrede, in der die Vereinbarung eines Kündigungsrechts liegen kann, tatsächlich getroffen wurde. Ein – im Streitfall vom BGH revisionsrechtlich zu unterstellendes – Recht zur Kündigung kann zugunsten einer Konzerngesellschaft, die einer Tochtergesellschaft gegenüber eine Patronatserklärung abgibt, wirksam vereinbart werden. Die im Streitfall noch anzuwendenden Grundsätze des Rechts des Eigenkapitalersatzes stehen dem nicht entgegen. Die Patronatsvereinbarung war hier ferner nicht nach den Grundsätzen des sog. Finanzplankredits unkündbar, nach denen einlageähnliche Darlehenszusagen unter Umständen nach den Regeln der nicht vollständig erfüllten Einlagepflicht in der Krise der Gesellschaft nicht mehr rückholbar sind, sofern sich dies aus der Abrede der Parteien ergibt. Aus dem vom Prinzip der Privatautonomie geprägten Grundverständnis des Finanzplankredits folgt, dass sich nicht nur das Ob und das Wie einer Zahlungspflicht des Gesellschafters, sondern auch dessen Lösungsmöglichkeiten nach den Vereinbarungen der Parteien richten (BGH, Urteil vom 20.09.2010; Az.: II ZR 296/08).
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