Reparaturkostenübernahme beim Dienstwagen führt zu Anspruch auf Insolvenzgeld
Ein Anspruch auf Ersatz verauslagter Kosten für die Reparatur eines Firmenwagens kann laut aktueller Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen. Der Kläger war als Betriebsleiter bei einem insolventen Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte ihm vereinbarungsgemäß einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt und sich verpflichtet, die Betriebskosten zu tragen. In den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses verauslagte der Kläger Reparaturkosten von 972,33 € für das Fahrzeug insgesamt. Die Arbeitsagentur lehnte die Zahlung von weiterem Insolvenzgeld wegen der Reparaturkosten ab. Die Klage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Die Revision des Klägers war hingegen erfolgreich. Der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten war in seinem Fall ein Anspruch auf "Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis" (SGB III). Denn nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger, der als Betriebsleiter den Firmenwagen für den betrieblichen Einsatz benötigte, die Reparaturkosten nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber verauslagt, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit zu sichern. Damit war der nach der Rechtsprechung erforderliche direkte Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu bejahen (BSG, Urteil vom 08.09.2010; Az.:2010 B 11 AL 34/09 R).
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