Autofahrer mit mangelndem Sicherheitsabstand gescheitert - Videoaufzeichnungen sind verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anfertigung von Videoaufzeichnungen bezüglich einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde habe keine grundsätzliche Bedeutung, der Beschwerdeführer sei durch die angegriffenen Entscheidungen weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt noch verstoßen diese gegen das Willkürverbot. Der Mann war vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße verurteilt worden. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der durch eine geeichte Anlage vorgenommenen Abstandsmessung sowie die dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht hatte eine diesbezügliche Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Es sei nach Meinung der Karlsruher Richter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte d§ 100h StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Dies gilt sowohl für die Anfertigung von Einzelaufnahmen als auch von Videoaufnahmen. Zwar stellen Bildaufnahmen mittels einer Identifizierungskamera einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht, rechtfertigen jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Die StPO enthalte im Übrigen hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Soweit im vorliegenden Fall auch Übersichtsaufnahmen von einer Brücke aus angefertigt wurden, ist bereits ein Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung zu verneinen (BverfG, Beschluss vom 12.08. 2010; Az.: 2 BvR 1447/10).
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