EuGH kippt deutsches Recht – Versandkosten dürfen bei Widerruf nicht mehr geltend gemacht werden
Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen laut gestriger Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden In einem solchen Fall dürfen nur die Kosten der Rücksendung zu Lasten des Verbrauchers gehen. Die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimme, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferant die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Der Entscheidung des EuGH liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH zu Grunde, welcher über eine Klage der Verbraucherzentrale gegen den Heine-Versand entscheiden muss. Die Luxemburger Richter stellen fest, dass die Richtlinie der deutschen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs hätten eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen (EuGH, Urteil vom 15. 04. 2010; Az.: C-511/08).
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