Auslieferung bestellter Waren trotz Widerrufs ist wettbewerbswidrig
Liefert ein Unternehmen eine Ware, obwohl der Besteller zuvor fristgemäß durch Widerruf den Kauf storniert hat, stellt dies laut einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Koblenz eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Es spiele keine Rolle, wenn die Zusendung auf einem Irrtum beruhe. Auch der Einwand, der Besteller sei rechtskundig und habe deshalb mit der Ware richtig umgehen können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Im Ausgangsfall waren die Widerrufserklärungen jeweils per Mail bestätigt worden. Das Verhalten des Unternehmens rechtfertige das Tatbestandsmerkmal und der unerwünschten Werbung und unbestellt zugesandten Ware. Unerheblich sei, dass die Zusendung der Ware auf einem Versehen beruhe, da die Widerrufs-Mail zunächst automatisch bearbeitet wurde. Ein Verstoß gegen § 7 UWG setze grundsätzlich kein Verschulden voraus. Das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken sei unabhängig von dem konkreten Einzelfall zu bewerten, weil ihr Verbot sowohl dem Schutz der Mitbewerber wie auch den Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern diene (OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2009; Az.: 9 U 20/09).
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