Banken müssen Verbraucherverbänden Preislisten und Leistungsverzeichnisse nicht zur Verfügung stellen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass Banken nicht verpflichtet sind, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung zu stellen. Diesbezügliche Informationspflichten der Kreditinstitute bestünden nur gegenüber tatsächlichen oder potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung. Gerade diesen soll ein Konditionenvergleich mit den Leistungen und Preisen anderer Kreditinstitute ermöglicht werden. Hingegen muss das Preis- und Leistungsverzeichnis Verbraucherschutzverbänden, die nicht beabsichtigen, in eine Geschäftsbeziehung zu dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Kreditinstitut zu treten, nicht zur Verfügung gestellt werden. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Art. 7 der so genannten Klauselrichtlinie gewährt Verbraucherschutzverbänden allein eine Klagebefugnis – zu deren Wahrnehmung das mit der Klage geltend gemachte Recht auf Zurverfügungstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erforderlich sei (BGH, Urteile vom 23.02.2010; Az.: ZR 186/09, 187/09, 188/09, 190/09).
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