Squeeze-Out und Gewinnabführungsvertrag zwischen Eurohypo und Commerzbank-Tochter bestätigt
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat die Abweisung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen von Minderheitsaktionären der Eurohypo AG gegen das auf der Hauptversammlung 2007 beschlossene Squeeze-Out und einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugunsten der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH bestätigt. Minderheitsaktionäre hatten sich dagegen mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gewandt. Weder das Land- noch das Oberlandesgericht sehen jedoch Gründe für die Unwirksamkeit der entsprechenden Beschlüsse. Diese seien weder ihrem Inhalt nach noch nach den Umständen rechtsmissbräuchlich oder sitten- bzw. verfassungswidrig und auch im Übrigen rechtskonform zustande gekommen. In Abänderung des landgerichtlichen Urteils von 2008 hat der Senat zusätzlich einen Anspruch der ausscheidenden Minderheitsaktionäre auf anteilige Ausgleichszahlung beim Squeeze-Out neben der Barabfindung verneint (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26. 08.2009 Az.: 23 U 69/08).
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