Keine Betriebsrente ab 50: BAG bestätigt Höchstaltersgrenze
Betriebliche Altersvorsorge: BAG erklärt Höchstaltersgrenze bei Betriebsrente für zulässig
Wer als Arbeitnehmer mit über 50 den Job wechselt, setzt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unter Umständen seine Betriebsrente aufs Spiel.
Der Fall
Eine Arbeitnehmerin war bereits 51 Jahre alt, als sie einen Job als Verkäuferin in einem Unternehmen aufnahm. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres schied sie am 30.06.2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Beim Eintritt in das Unternehmen waren ihr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der zuständigen Unterstützungskasse zugesagt worden. Dieser Leistungsplan sieht u. a. vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr keine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen mehr erworben werden kann. Die Arbeitnehmerin sah in dieser Regelung eine unzulässige Benachteiligung wegen ihres Alters und beantragte deshalb die gerichtliche Feststellung, dass ihr die Unterstützungskasse mit Wirkung zum 01.07.2010 eine Betriebsrente zahlen muss.
Das Urteil
Die Klage blieb erfolglos. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Unterstützungskasse auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bestehe nicht, so das Gericht. Einem solchen Anspruch stehe die Bestimmung des Leistungsplans entgegen, wonach bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr keine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen mehr erworben werden kann. Diese Bestimmung sei wirksam. Sie führe weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch bewirke sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts (BAG, Urteil vom 12.11.2013, Az.: 3 AZR 356/12).
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