Verdachtskündigung während Elternzeit ist in der Regel unzulässig
Hohe Hürden für Verdachtskündigung während Elternzeit
Ein Arbeitgeber warf einer Beschäftigten vor, eine Einzahlung in Höhe von 500 € nicht vorgenommen zu haben. Er bestritt, den Betrag erhalten zu haben und bezichtigte die Arbeitnehmerin der Unterschlagung. Diese wehrte sich gegen den Vorwurf und argumentierte, der Geldbetrag sei wohl fehl gebucht worden. Der Arbeitgeber war anderer Meinung und beschloss, der sich in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin zu kündigen. Er beantragte die zur Kündigung erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Als sich die Behörde weigerte, die Zustimmung zu erteilen, zog der Arbeitgeber vor Gericht.
Ohne Erfolg. Das Gericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Bei einer Kündigung im Rahmen einer Elternzeit seien besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Eine solche Kündigung sei nur in besonderen Fällen möglich, z. B. wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der Interessen des Arbeitnehmers hinter die des Arbeitgebers rechtfertigten. Das Gesetz betrachte hier die Interessen des Arbeitnehmers grundsätzlich als vorrangig. Auch bei einer beabsichtigten Kündigung wegen persönlichen Verhaltens sei deshalb ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Ein besonderer Fall könnten strafbare Handlungen wie etwa Diebstahl, Betrug, Unterschlagung oder Beleidigung sein. Jedoch reiche allein der Verdacht einer strafbaren Handlung in der Regel nicht für die Annahme eines besonderen Falles aus. Im Streitfall könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Geld den Arbeitgeber doch erreicht habe (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2013, Az.: 12 A 1659/12).
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