BAG gestattet Verzicht auf Urlaubsabgeltung beim Kündigungs-Vergleich
Verzicht auf Urlaubsabgeltung beim Kündigungs-Vergleich ist zulässig
Ein Arbeitnehmer war in einem Unternehmen als Lader tätig. Am 26.11.2008 erhielt der seit Januar 2006 arbeitsunfähige Arbeitnehmer die Kündigung zum 30.06.2009. Im darauf folgenden Kündigungsrechtsstreit vereinbarten die Parteien im Rahmen eines Vergleichs, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum 30.06.2009 aufgelöst worden ist und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 11.500 € bezahlt. Mit der Erfüllung des Vergleichs sollten wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein. Einen Monat nach dem Vergleichsschluss verlangte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von rund 10.500 €.
Das Gericht wies die Zahlungsklage des Arbeitnehmers ab. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich habe auch den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2009 entstandenen Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung erfasst. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entstanden, könne der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Zwar könne nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG von der Regelung der Urlaubsabgeltung nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Diese Regelung hindere aber nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Habe ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sehe er davon ab, so stehe auch EU-Recht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen (BAG, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11).
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