Betriebsgröße: Leiharbeiter zählen im Entleihbetrieb mit
Leiharbeiter sind zur Bestimmung der Betriebsgröße im Entleihbetrieb zu berücksichtigen
In einem Betrieb waren zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl neben 879 Stammbeschäftigten regelmäßig 292 Leiharbeiter beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeiter bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeiter wäre ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen. 14 Beschäftigte erklärten deshalb die Anfechtung der Betriebsratswahl.
Die Anfechtung hatte Erfolg. Das Gericht entschied wie folgt: Gemäß § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an.
Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern. In der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer zählen bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleihbetrieb mit. Dies ergibt die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an (BAG, Beschluss vom 13.03.2013, Az.: 7 ABR 69/11).
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