Dauerhafte Leiharbeit lässt Arbeitsverhältnis mit Entleiher entstehen
Unbefristete Leiharbeit: Entleiher muss Leiharbeiter übernehmen
Ein Betreiber von Krankenhäusern, der Krankenpflegepersonal bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen im Wege der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung entlieh, beschäftigte die entliehenen Pflegekräfte auf Dauerarbeitsplätzen, für die er keine eigenen Stammarbeitnehmer hatte. Das konzerneigene Verleihunternehmen besaß eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Eine Leiharbeitnehmerin klagt auf Feststellung, dass zwischen ihr und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und der Leiharbeitnehmerin besteht. Leiharbeitnehmer dürften im Entleihbetrieb nur vorübergehend eingesetzt werden. Eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung sei von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckt.
Es komme deshalb ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeiter zustande. Es stelle einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013, Az.: 15 Sa 1635/12).
- Kommentieren
- 5114 Aufrufe