Anzeige gegen Arbeitgeber ist Kündigungsgrund
Anzeige gegen Arbeitgeber kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Eine Arbeitnehmerin war bei einem Ehepaar als Hauswirtschafterin zur Betreuung der beiden Kinder des Paares beschäftigt. Noch während der Probezeit kündigten die Eheleute das Arbeitsverhältnis fristgemäß. Kurz darauf zeigte die Hauswirtschafterin die Eheleute beim Jugendamt an wegen Verwahrlosung der zehnmonatigen Tochter und dadurch hervorgerufene körperliche Schäden.
Die Vorwürfe erwiesen sich in der Folge als haltlos. Nachdem sie von der Anzeige erfahren hatten, kündigten die Eheleute der Hauswirtschafterin fristlos. Die Hauswirtschafterin zog vor Gericht. Sie vertrat die Auffassung, dass die außerordentliche Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam sei. Sie habe ein Recht gehabt, das Jugendamt zu informieren. Das Jugendamt sei nicht die Staatsanwaltschaft, sondern solle klären, ob Missstände vorlägen. Die bloße Information des Jugendamtes stelle noch keine unzulässige Handlung zulasten des Arbeitgebers dar.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Die Hauswirtschafterin hätte versuchen müssen, vor der Anzeige eine interne Klärung herbeizuführen. Dies folge aus der Arbeitnehmerpflicht, den guten Ruf des Arbeitgebers zu schützen. Die Anzeige sei unverhältnismäßig gewesen und verletze die gebotene Loyalitätspflicht. Die Berücksichtigung des Rechts der Hauswirtschafterin auf freie Meinungsäußerung ergebe keine andere Bewertung des Falles (LAG Köln, Urteil vom 05.07.2012, Az.: 6 Sa 71/12).
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