Freistellung nach Kündigung: BAG verweigert Schadenersatz bei Wettbewerbsverstoß
Freistellung nach Kündigung: Nicht jeder Wettbewerbsverstoß verpflichtet zum Schadenersatz
Der Beklagte war als Produktmanager und technischer Leiter für die Klägerin tätig. Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt hatte, kam es zu einem Kündigungsschutzverfahren, das durch den Abschluss eines Vergleichs endete. Die Parteien vereinbarten eine Freistellung des Beklagten von der Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes wurde im Vergleich nicht bestimmt. Während der Freistellung nahm der Beklagte ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber der Klägerin auf. Die Klägerin vertrat die Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet, wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots die beim Wettbewerber bezogene Vergütung an sie herauszugeben. Hilfsweise forderte sie, die beim Wettbewerber bezogene Vergütung auf die Ansprüche des Beklagten ihr gegenüber anzurechnen.
Die Bundesrichter entschieden den Rechtsstreit zugunsten des Beklagten. Dieser sei nach § 61 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Klägerin herauszugeben. Der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Wettbewerber sei kein „Geschäft“ im Sinne des § 61 HGB. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber könne zwar bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen, ein solcher Verstoß sei im Streitfall aber nicht ausreichend dargelegt (BAG, Urteil vom 17.10.2012, Az.: 10 AZR 809/11).
Bei einem Wettbewerbsverstoß kann der Arbeitgeber nach § 61 Abs. 1 HGB Schadenersatz verlangen oder fordern, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt.
- Kommentieren
- 4193 Aufrufe