Nicht jede Ohrfeige gilt als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung
Kein wichtiger Grund: Fristlose Kündigung wegen einer Ohrfeige ist unwirksam
Ein Heimleiter hatte einer Bewohnerin während eines mit Schreien und Niederwerfen verbundenen Erregungszustandes eine Ohrfeige gegeben. Der Arbeitgeber nahm diesen Vorfall zum Anlass, dem Heimleiter eine fristlose Kündigung auszusprechen. Die Ohrfeige sei als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzusehen und rechtfertige deshalb die fristlose Kündigung. Hilfsweise kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Der Heimleiter erhob Kündigungsschutzklage. Bei der Ohrfeige habe es sich nicht um eine Körperverletzung, sondern eher um eine Art medizinischer Hilfestellung gehandelt.
Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam, die fristgerechte Kündigung jedoch für zulässig. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Zwar sei die Anwendung körperlicher Gewalt gegen Bewohner „an sich“ ein geeigneter Grund, um einem Heimleiter gegenüber eine fristlose Kündigung auszusprechen. Die Umstände im Streitfall sprächen jedoch gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Zweck und Heftigkeit der Ohrfeige hätten nicht genau ermittelt werden können. Jedenfalls habe es sich nicht um eine Züchtigung der Bewohnerin gehandelt. Der Heimleiter habe die Bewohnerin lediglich aus dem Zustand des Anfalles herausholen wollen.
Die fristgerechte Kündigung sei wirksam, weil das Kündigungsschutzgesetz wegen der Kleinbetriebsklausel in § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht auf das Arbeitsverhältnis des Heimleiters anwendbar sei und deshalb ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtfertigung einer fristgemäßen Kündigung ausreiche. Ein solcher stehe dem Arbeitgeber angesichts des Vorfalls zweifelsfrei zur Seite (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.09.2012, Az.: 3 Sa 178/12).
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