Arbeitsgericht Heilbronn: Erste betriebsbedingte Kündigung bei Schlecker für unwirksam erklärt
Filialleiterin von Schlecker erhielt in der ersten Welle betriebsbedingte Kündigung
Das Arbeitsgericht (ArG) Heilbronn hat laut einer heute veröffentlichten Mitteilung vor 7 Tagen das erste Urteil in Baden-Württemberg in einem von 629 anhängigen Kündigungsschutzverfahren gegen den Insolvenzverwalter von Schlecker gesprochen. Geklagt hatte die ehemalige Leiterin einer Verkaufsstelle der Firma Anton Schlecker, der der Insolvenzverwalter am 28.03.2012 mit Wirkung zum 30.06.2012 betriebsbedingt gekündigt hatte.
Fehlerhafte Sozialauswahl und nicht vorgelegter Interessenausgleich mit Namensliste
Das Arbeitsgericht hat die betriebsbedingte Kündigung für sozialwidrig und damit unwirksam erklärt, die Klägerin muss weiterbeschäftigt werden. Als Grund gibt das Gericht an, dass die vom Insolvenzverwalter durchgeführte Sozialauswahl grob fehlerhaft gewesen sei. Zum einen habe der Insolvenzverwalter keine vollständige Auskunft über seine subjektiven Erwägungen zur Sozialauswahl gegeben, auch sei der vom Gericht angeforderte Interessenausgleich mit Namensliste der gekündigten Arbeitnehmer nie vorgelegt worden. Zum anderen habe die Klägerin eine vergleichbare Arbeitnehmerin benannt, die anhand des vom Insolvenzverwalter behaupteten Punkteschemas weit weniger Sozialpunkte aufweise als sie (ArG Heilbronn, Urteil vom 21.06.2012; Az.: 8 Ca 71/12
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