Gewerkschaft der Musiker bleibt bei Klage auf Abschluss eines Tarifvertrags erfolglos
Arbeitgeber und Gewerkschaft können sich nicht über Tarifvertrag einigen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat laut einer gestern veröffentlichen Entscheidung die Klage einer Gewerkschaft auf Abschluss eines Tarifvertrages abgewiesen. Parteien des Rechtsstreits waren eine Gewerkschaft professioneller Orchestermusiker und ein Arbeitgeberverband, der u.a. Theater und Orchester in Trägerschaft von kommunalen Arbeitgebern und Bundesländern vertritt. Diese sind Tarifvertragsparteien des TVK (Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern). § 19 TVK enthält – auszugsweise – folgende Regelung: Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen. Als sich die Parteien im Jahr 2010 nicht auf einen entsprechenden Tarifvertrag zur Anpassung der Vergütungen der Musiker einigen konnten, klagte die Gewerkschaft auf Abschluss eines solchen Tarifvertrages. Das LAG wies die Klage ab, da § 19 TVK zu unbestimmt sei, um den Arbeitgeberverband zum Abschluss eines Tarifvertrages mit einem konkreten Inhalt verurteilen zu können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (LAG Köln, Urteil vom 06.01.2012; Az.: 4 Sa 776/11).
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