Sturz auf Salat-Sauce in der Kantine ist kein Arbeitsunfall
Berufsgenossenschaft verweigert Anerkennung als Arbeitsunfall im Rahmen der Unfallversicherung
Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat sich gestern mit der Klage eines Arbeitnehmers beschäftigen müssen, der auf Salat-Sauce in der Kantine mit dem Tablett in der Hand ausgerutscht war. Er brach sich beim Sturz den linken Arm. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, der Arbeitnehmer erhob Klage.
Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht bei Nahrungsaufnahme in der Kantine
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Zum Zeitpunkt seines Sturzes an der Salatbar der Werkskantine habe der Arbeitnehmer keine Handlung verrichtet, die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung unter Schutz gestellt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handele es sich bei der Nahrungsaufnahme grundsätzlich um eine eigenwirtschaftliche (d. h. private, nicht unfallversicherte) Tätigkeit, da Essen und Trinken unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich sei. Nichts anders gelte hier. Zwar werde die Kantine vom Arbeitgeber subventioniert. Jedoch sei es betriebsbedingt nicht erforderlich gewesen, gerade dort zu essen - anders als z.B. bei einem Geschäftsessen. Außergewöhnliche Begleitumstände - wie die Notwendigkeit, das Essen aus betrieblichen Gründen hastig in der Kantine verzehren zu müssen - lägen nicht vor. Zudem hätte der Kläger genauso bei Aufsuchen eines privat betriebenen Schnellrestaurants stürzen können. Der Kläger, der heute noch an den Folgen seines Sturzes leidet, hat angekündigt, Schadensersatzansprüche gegen die Kantine geltend zu machen (SG Heilbronn, Urteil vom 26.03.2012; Az.: S 5 U 1444/11).
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