Klausel im Arbeitsvertrag – Weihnachtsgeld darf bei gekündigtem Arbeitsverhältnis entfallen
Nur Ungekündigte haben Anspruch auf Weihnachtsgeld
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern entschieden, dass der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden kann. Dabei komme es nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist aber, dass mit der Weihnachtsgratifikation nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist. Die Klägerin (Arbeitnehmer) macht die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen sollte. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der beklagte Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.11.2009 zum 31.12.2009 gekündigt. Die Vorinstanzen haben der Klage der Frau stattgegeben.
Klausel ist generell zulässig
Auf die Revision des Arbeitgebers hat das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung – wie vorliegend - nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe (BAG, Urteil vom 18.01.2012; Az.: 10 AZR 667/10).
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