Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit verfällt spätestens nach 15 Monaten
Arbeitnehmer fordert Urlaub für 3 Jahre Krankheit
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat noch kurz vor Weihnachten entschieden, dass Urlaubsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten sind. Im Ausgangsfall war der Kläger von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. November 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er begehrte vom Arbeitgeber die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Jahre 2007 bis 2009.
Urlaubsanspruch verfällt am Ende des ersten Quartals des Folgejahres
Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger Abgeltungsansprüche für das Jahr 2009 zugesprochen. Es hat entschieden, dass Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verfallen waren. Gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz geht der Urlaubsanspruch am Ende des ersten Quartals des Folgejahres unter. Als Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-350/06) habe das Bundesarbeitsgericht am 24.03.2009 (Az.: 9 AZR 983/07) entschieden, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Nach der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011(Az.: C-214/10) ist aber eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Abweichung von der durch den nationalen Gesetzgeber geschaffenen Befristungsregelung in § 7 Abs. 3 BUrlG im Wege der unionsrechtlichen Rechtsfortbildung durch die nationale Rechtsprechung ist nur legitimiert, soweit dies das Unionsrecht gebietet. Urlaubsansprüche gehen daher bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011; Az.: 10 Sa 19/11).
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