Keine Übernahme eines Betriebsrats in unbefristetes Arbeitsverhältnis
Betriebsrat vermutet Betriebsratstätigkeit als Grund für die verweigerte Übernahme
Das LArbG hat sich jetzt mit der Klage eines befristet beschäftigten Betriebsrats in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beschäftigen müssen. Der Kläger wurde auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages in einem Callcenter beschäftigt und gehörte als freigestelltes Mitglied dem Betriebsrat an. Der Arbeitgeber übernahm den Kläger nach Ablauf der Vertragszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, während andere befristet Beschäftigte – unter ihnen auch Betriebsratsmitglieder – unbefristet weiterbeschäftigt wurden. Mit seiner Klage hat der Kläger eine unbefristete Beschäftigung geltend gemacht; diese werde ihm wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert.
Richter sehen hier allerdings keine Benachteiligung
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage – ebenso wie das Arbeitsgericht Berlin – für unbegründet gehalten. Zwar könne die fehlende Übernahme des Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine nach § 78 BetrVG verbotene Benachteiligung darstellen; in diesem Fall bestehe ein Anspruch auf unbefristete Beschäftigung. Eine derartige Benachteiligung könne im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden, weil der Arbeitgeber andere Betriebsratsmitglieder übernommen habe und weitere Umstände, die auf eine verbotene Schlechterstellung des Klägers hindeuten könnten, nicht vorlagen (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011; Az.: 13 Sa 1549/11).
- Kommentieren
- 3263 Aufrufe