Bonuszahlung aufgrund Betriebsvereinbarung – Commerzbank darf ohne Betriebsrat nicht kürzen
Beschäftigte der Commerzbank erhalten statt Bonus nur gekürzte Anerkennungsprämie
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aktuell über die gekürzte Bonuszahlungen einer Beschäftigten der D. AG (Rechtsvorgängerin der Commerzbank), die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ fiel, entschieden. Nach der Betriebsvereinbarung sollte die Festsetzung eines Bonuspools durch den Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr erfolgen. War dies geschehen, so ergab sich aus dem weiteren Inhalt der Betriebsvereinbarung die Höhe des Bonus für den einzelnen Beschäftigten. Die Boni erreichten dabei Größenordnungen von etwa ein bis zwei Monatsgehältern. Im Oktober 2008 teilte der Vorstand der D. AG den Beschäftigten mit, dass für 2008 ein Bonusvolumen wie im Jahr 2007 zugesagt werde. Zur Auszahlung kam dann allerdings nur eine „Anerkennungsprämie“ von 1.000 €. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der auf Zahlung des Differenzbetrags zum vollen Bonus gerichteten Klage stattgegeben.
Betriebsvereinbarung darf nur mit Zustimmung des Betriebsrats angetastet werden
Die Revision der Commerzbank hiergegen blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos. Mit der Zusage eines Bonusvolumens hat sich der Vorstand der D. AG nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ gebunden. Die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergebenden Boni durften später trotz der kritischen wirtschaftlichen Lage ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht reduziert werden (BAG, Urteil vom 12.10.2011; Az.: 10 AZR 649/10).
Hinweis:
Das BAG teilt ergänzend mit, dass in zwei vergleichbaren Fällen der Senat den Revisionen der in den Vorinstanzen unterlegenen Kläger stattgegeben hat.
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