Tarifliche Ausschlussfrist verhindert Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung bei Krankheit
Arbeitnehmerin will Urlaubsabgeltung für nicht genommen Urlaub
Das BAG hat gestern eine Entscheidung zur Geltendmachung eines Anspruchs auf finanzielle Urlaubsabgeltung getroffen. Im Ausgangsfall ging es um den Anspruch einer vom Oktober 1975 bis Ende März 2008 beschäftigten Krankenschwester. Die Frau war seit 19.10.2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2008 eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25.02.2009 verlangte sie von der Beklagten, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1.613,62 € abzugelten. Laut dem hier einschlägigen Tarifvertrag (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, den gesetzlichen Mindesturlaub für 2007 und 2008 in Höhe von 957,50 € brutto abzugelten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Anspruch auf Urlaubsabgeltung gilt nur innerhalb tariflicher Ausschlussfrist
Die auf die Abgeltung ihres gesetzlichen Mindesturlaubs beschränkte Revision der Klägerin blieb auch vor dem BAG erfolglos. Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche verfielen wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs (BAG, Urteil vom 09.08.2011; Az.: 9 AZR 352/10).
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