Unklare AGB im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit gehen zu Lasten des Arbeitgebers
AGB enthalten geringere Arbeitszeit
Bestimmungen in den AGB (Arbeitsvertrag) zur Arbeitszeit können Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) kann ein Arbeitnehmer deshalb einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Arbeitszeit bis zur tarifvertraglichen Mindestarbeitszeit besitzen. Im Ausgangsfall hatte die Beklagte, ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, den Kläger als Flugsicherungskraft beschäftigt. Der formularmäßige Arbeitsvertrag der Parteien sieht u. a. folgende Regelung vor: „Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten …“ Der entsprechende allgemeinverbindliche Tarifvertrag sieht dagegen für Vollzeitbeschäftigte eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden im Monat vor. Der Kläger, der in der Vergangenheit durchschnittlich 188 Stunden im Monat arbeitete, begehrt die Feststellung, dass seine monatliche Regelarbeitszeit dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang entspricht, hilfsweise verlangt er von der Beklagten, seine regelmäßige Arbeitszeit zu erhöhen. Während das Arbeitsgericht der Klage dem Hauptantrag nach stattgegeben hat, hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte lediglich nach dem Hilfsantrag verurteilt, das Angebot des Klägers insoweit anzunehmen, als er die Erhöhung der Arbeitszeit auf 160 Stunden fordert.
Tarifvertrag vor Arbeitsvertrag
Das BAG hat gestern die erstinstanzliche Entscheidung teilweise wiederhergestellt. Die arbeitsvertragliche Arbeitszeitregelung ist wegen Intransparenz unwirksam. Ihr ist nicht zu entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss. Deshalb bleibt der Arbeitnehmer über den Umfang seiner Beschäftigung im Unklaren. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die tarifvertragliche Regelung über die Mindestarbeitszeit von Vollzeitangestellten. Diese beträgt 160 Stunden im Monat. Eine weitere Erhöhung der Arbeitszeit kann der Kläger aber nicht verlangen, da er nicht, wie § 9 TzBfG verlangt, teilzeitbeschäftigt ist (BAG, Urteil vom 21.06.2011; Az.: 9 AZR 236/10).
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