Falsche Anrede bei Bewerbungsablehnung ist keine ethnische Diskriminierung
Das Arbeitsgericht (ArG) Düsseldorf hat sich jetzt mit der Diskriminierungsklage einer lebensmitteltechnischen Assistentin beschäftigen müssen. Die Klägerin hatte sich bei der Beklagten erfolglos um eine Stelle beworben. In dem Ablehnungsschreiben wurde sie dabei unzutreffend mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Die Frau ist der Ansicht, aus dieser Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Aus ihrer mit Foto eingereichten Bewerbung gehe eindeutig hervor, dass sie weiblich sei. Dies belege, dass man ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt und diese wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migrationshintergrundes aussortiert habe. Mit der Klage hat sie eine Entschädigung in Höhe von 5.000 € verlangt.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Ein Entschädigungsanspruch gemäß AGG setze voraus, dass die Klägerin wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale wie der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist. Nach der Beweislastregel des § 22 AGG genüge es dabei, dass der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung ergibt. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt. Der Vortrag der Klägerin reicht hier für eine solche Beweislastverlagerung nicht aus. Die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näher liegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung des Schreibens zu Grunde liege (ArG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2011; Az.: 14 Ca 908/11).
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