Klage behinderter Stellenbewerberin abgewiesen – SGB IX schützt nur schwerbehinderte Menschen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich jetzt mit der Abgrenzung Behinderter bei der Anwendung des SGB (Sozialgesetzbuch) IX beschäftigt. Im Ausgangsfall ging es um die Klage einer Gesundheitskauffrau (GdB von 40), deren Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen vom Integrationsamt nicht entsprochen worden war. Sie bewarb sich bei einem Krankenhaus für die Stelle einer Sekretärin des Chefarztes und wies dabei ausdrücklich auf den bei ihr vorliegenden GdB von 40 hin. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle mit einer anderen Bewerberin, ohne die Bestimmungen des SGB IX zum Schutz von schwerbehinderten Menschen beachtet oder die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben. Die Frau sieht sich als Behinderte benachteiligt und verlangt eine Entschädigung. Ihre Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.
Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber die Klägerin nicht nach den Vorschriften des SGB IX behandeln musste, da ihr die dafür erforderlichen persönlichen Voraussetzungen fehlten und sie nicht unter den Anwendungsbereich der Schutzvorschriften des SGB IX falle. Deshalb könne sie sich auch nicht auf sonstige Verletzungen der Vorschriften des SGB IX berufen. Dafür müsste sie schwerbehindert oder den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein. Allerdings stehen seit August 2006 alle behinderten Menschen unter dem Schutz des AGG. Die Klägerin habe sich jedoch ausschließlich auf die Verletzung von Vorschriften des SGB IX berufen und keine Tatsachen vorgetragen, die die Vermutung für eine Benachteiligung im Sinne des AGG auslösen. Nach dem Inkrafttreten des AGG könne sich auf die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur der berufen, der unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Das sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 oder die diesen durch ein förmliches Verfahren gleichgestellten Menschen (BAG, Urteil vom 27.01.2011; Az.: 8 AZR 580/09).
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