Arbeitsverhältnis beim Betriebsübergang – Monatsfrist beim Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Erwerber beachten
Arbeitnehmer, die vom Betriebserwerber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangen, weil dieser infolge des Betriebsübergangs neuer Arbeitgeber geworden ist, müssen laut aktueller Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) genau die Fristen beachten, die auch für einen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gelten.
Im Ausgangsfall arbeitete die Klägerin seit knapp zehn Jahren für die V GmbH. Die V GmbH führte in einem der späteren Beklagten gehörenden Druckzentrum die „Kleinpaketfertigung“ durch. Die Beklagte kündigte die Verträge mit der V GmbH zum 31.03.2007 und übernahm ab 01.04.2007 die Kleinpaketfertigung in ihrem Druckzentrum „in Eigenregie“. Ab diesem Zeitpunkt setzte die Beklagte Mitarbeiter eines Leiharbeitsunternehmens bei der Kleinpaketfertigung ein; bei der V GmbH verbliebene Mitarbeiter erhielten zum Druckzentrum keinen Zutritt mehr. Nach Freistellung kündigte die V GmbH am 31.07.2007 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht. Dagegen erhob die Klägerin drei Wochen später Kündigungsschutzklage, das Landesarbeitsgericht gab ihrem Fortsetzungsverlangen Recht.
Die Revision des Arbeitgebers zum BAG blieb ohne Erfolg. Da zu Recht ein Betriebsteilübergang auf die Beklagte festgestellt wurde, muss diese das auf sie übergegangene Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortsetzen. Der entsprechende Antrag der Klägerin war weder verfristet noch verwirkt. Über einen Betriebsübergang müssen Betriebsveräußerer bzw. Betriebserwerber die betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a BGB unterrichten. Erfolgt eine solche Unterrichtung wie vorliegend überhaupt nicht, so beginnt weder die dort vorgeschriebene Monatsfrist für den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu laufen, noch eine Frist, binnen derer der Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen den Betriebserwerber gerichtet werden muss. Allerdings könnten die entsprechenden Erklärungen unter Umständen verwirkt sein, wofür aber hier keine Anhaltspunkte vorgetragen worden waren (BAG, Urteil vom 27.01.2011; Az.: 8 AZR 326/09).
- Kommentieren
- 4098 Aufrufe