Gestaffelte Urlaubsansprüche im Einzelhandelstarifvertrag NRW sind altersdiskriminierend
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat gestern entschieden, dass die nach dem Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen. Geklagt hatte eine Einzelhandelskauffrau, die bei einer Einzelhandelskette beschäftigt ist. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel, wonach der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt ist:
- bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
- nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
- nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage
- nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage
Das LAG hat wie die Vorinstanz geurteilt, dass die Klägerin durch diese Regelung wegen ihres Alters diskriminiert wird. Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gerechtfertigt. Es fehle an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext Anklang gefunden habe. Dies gelte insbesondere für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Die Richter stellten fest, dass die Klägerin, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen könne. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen Regelung folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben (LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011; Az.: 8 Sa 1274/10).
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