Keine Tarifgebundenheit - Wechsel in OT-Mitgliedschaft zulässig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern mehrere Parallelfälle entschieden, bei denen es um Ansprüche auf tarifliche Leistungen aus einem Gehalts- und Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Sachsen-Anhalt ging. Strittig war, ob der beklagte Arbeitgeber an die den Forderungen zugrunde gelegten Tarifverträge aus dem Jahre 2006 gebunden oder bereits im Jahre 2001 wirksam aus einer Vollmitgliedschaft in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) gewechselt war.
Das BAG bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, nach der ein Arbeitgeberverband in seiner Satzung eine OT-Mitgliedschaft im sog. Stufenmodell vorsehen kann, die nicht zur Tarifgebundenheit führt. Nach diesem Modell sind Arbeitgeber, die der Tarifgebundenheit unterliegen, zusammen mit solchen ohne Tarifgebundenheit unter einem Dach organisiert. Allerdings muss durch die Satzung sichergestellt sein, dass OT-Mitglieder auf tarifpolitische Entscheidungen keinen unmittelbaren Einfluss haben. Nach diesen Maßstäben hatte der hier betroffene Arbeitgeberverband wirksam die Möglichkeit der OT-Mitgliedschaft eröffnet. Diese hatte die Beklagte 2001 genutzt, weshalb sie an die nachfolgend abgeschlossenen Tarifverträge, auf die sich die klagenden Parteien stützten, nicht gebunden war und die Klagen mit den Vorinstanzen abzuweisen waren. An der Wirksamkeit des Wegfalls der Tarifgebundenheit änderte auch die hier verwendete Satzungsbestimmung nichts, wonach die Übertrittserklärung „bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge“ wirkt. Diese Satzungsbestimmung ist zwar nicht buchstäblich, jedoch nach Sinn, Zweck und tariflichem Gesamtzusammenhang letztlich nur als Hinweis auf die sich ohnehin ergebende Rechtslage zu verstehen (BAG, Urteil vom 15.12. 2010; Az.: 4 AZR 256/09 u.a.).
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