Keine Verjährung für Urlaubsansprüche von langjährig erkrankten Mitarbeitern
Das Arbeitsgericht (ArbG) Ulm hat jetzt entschieden, dass Urlaubsansprüche während der dauerhaften krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis weder der gesetzlichen Verjährung noch der tariflichen Ausschlussfrist (hier TVöD) unterliegen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch. Erst ab diesem Zeitpunkt greifen gesetzliche Verjährungsregeln sowie ggf. einschlägige tarifliche Ausschlussfristen. Im entschiedenen Fall ging es um einen Beschäftigten, der seit 2003 erkrankt war und bis Ende 2009 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit erhielt. Am 18.09.2009 wandelte die Rentenversicherung mit Wirkung zum 30.09.2009 die befristete in eine unbefristete Rente um. Das Arbeitsverhältnis endete demzufolge zum 30.09. Der Mann beanspruchte daraufhin noch die Abgeltung seines gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs in Höhe von 20 Tagen aus dem Kalenderjahr 2003. Der Arbeitgeber behauptete, dass der Anspruch verjährt sei.
Das ArbG gab dem ehemaligen Arbeitnehmer vollumfänglich Recht. Es berief sich diesbezüglich auf die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht befristet, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist. Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis - nach den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) abzugelten. Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist sei aber grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs. Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann der Urlaub nicht erfüllt werden, der Urlaubsanspruch ist mithin nicht fällig. Die Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis kann daher nach Meinung des Gerichts während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht in Lauf gesetzt werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses aber als reiner Geldanspruch. Er ist ab diesem Zeitpunkt auch fällig und die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen (ArbG Ulm, Urteil vom 16.09.2010; Az.: 5 Ca 563/09).
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