"Mangold"-Entscheidung bestätigt - Bundesverfassungsgericht sieht keine Kompetenzüberschreitung des EuGH
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat gestern mitgeteilt, dass das "Mangold"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung darstellt. Der EuGH hatte am 22.11.2005 in der vom Bundesarbeitsgericht vorgelegten Rechtssache C-144/04 entschieden, dass sachgrundlose Befristungen mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahrs gemeinschaftsrechtswidrig seien. Die entsprechende Regelung des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht setzte die Entscheidung dann um und verhalf so dem klagenden Arbeitnehmer zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Das beklagte Unternehmen sah sich durch das Urteil des BAG seine Vertragsfreiheit und das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Es erhob Verfassungsbeschwerde, die nunmehr vom zweiten Senat des BVerfG zurückgewiesen wurde. Die Karlsruher Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass der EuGH hier seine Kompetenzen jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert verletzt habe. Es liegt keine unzulässige Rechtsfortbildung des EuGH vor, die zu einer Unanwendbarkeit des Urteils in Deutschland führen würde. Ein Verfassungsverstoß wegen mangelndem Vertrauensschutz sei hier aufgrund des Anwendungsvorrangs der EuGH-Entscheidung nicht gegeben. Die Entscheidung des BVerfG ist allerdings nicht einstimmig gefallen. Verfassungsrichter Landau vertritt in einem Sondervotum die Auffassung, dass der EuGH mit dem "Mangold"-Urteil seine Kompetenzen sehr wohl überschritten habe. Die von der Senatsmehrheit offengelassene Frage, ob der EuGH den Bereich einer noch vertretbaren Auslegung verlassen habe, sei offensichtlich zu bejahen (BverfG, Beschluss vom 06.07.2010; Az.: 2 BvR 2661/06).
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